Kosten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Rechtsanwaltskosten werden hier grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Nur in Einzelfällen wird eine anderslautende Honorarvereinbarung vorab getroffen. Es ist nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 49 b Abs. 1 BRAO) unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht. Zum 01.07.2006 hat der Gesetzgeber allerdings für Beratung und Gutachten die gesetzlichen Gebühren aufgehoben. Hier wird aber die bis dahin geltende gesetzliche Regelung sinngemäß weiterhin angewandt. Im Folgenden kann nur ein Überblick über das System des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und die Beratungsgebühren, welche hier in Rechnung gestellt werden, gegeben werden. Im Einzelfall können entstehende Kosten vorab erfragt werden. Im Übrigen wird in der Erstberatung auch über die entstehenden Kosten bei weiterer Tätigkeit aufgeklärt. Sämtliche Honorar- und Gebührenangaben sind Nettobeträge. Es kommt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%) hinzu. Außerdem sind Auslagen zu erstatten. Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen können nach RVG pauschal mit 20 % der Gebühr, höchstens aber EUR 20 pro Angelegenheit, angesetzt werden, soweit Sie nicht einzeln aufgeführt werden.

Erstberatung und weitere Beratung

Bei Verbrauchern kann das Honorar einer Erstberatung den Betrag von EUR 190 und die Beratung allgemein den Betrag von EUR 250 nicht übersteigen, soweit keine anderslautende Vereinbarung vorher getroffen wurde. Wie hoch das Beratungshonorar im konkreten Einzelfall ist (auch soweit es bei Nichtverbrauchern die vorstehenden Pauschalen überschreiten kann) richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit und dem Umfang und der Schwierigkeit der Beratung.

Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, in der das RVG Betragsrahmengebühren (pauschale Gebühren von / bis) oder aber Gebühren nach der Höhe des Gegenstandswertes bestimmt. Entsprechend wird hier auch das Beratungshonorar festgelegt.

Betragsrahmengebühren sind z.B. im Sozialrecht und im Strafrecht vorgesehen.

In Angelegenheiten, in denen kein solcher Rahmen für die Gebühren vorgegeben ist, richtet sich das Beratungshonorar hier entsprechend der bis Juli 2006 geltenden Regelung nach der Höhe des Gegenstandswertes in einem Gebührenrahmen von 0,1 bis 1,0, bei durchschnittlichen Angelegenheiten nach einer Mittelgebühr von 0,55.

Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ergeben sich jene aus Anlage 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der aktuellen Fassung. Zur Zeit beträgt die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich für Gegenstandswerte bis 500.000 wie folgt (entspricht Anlage 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – in der Tabelle ist jeweils eine 1,0 Gebühr aufgeführt):

Gegenstandswert Gebühr Gegenstandswert Gebühr
bis … EUR … EUR bis … EUR … EUR
500 49 50000 1279
1000 88 65000 1373
1500 127 80000 1467
2000 166 95000 1561
3000 222 110000 1655
4000 278 125000 1749
5000 334 140000 1843
6000 390 155000 1937
7000 446 170000 2031
8000 502 185000 2125
9000 558 200000 2219
10000 614 230000 2351
13000 666 260000 2483
16000 718 290000 2615
19000 770 320000 2747
22000 822 350000 2879
25000 874 380000 3011
30000 955 410000 3143
35000 1036 440000 3275
40000 1117 470000 3407
45000 1198 500000 3539

Bei einer durchschnittlichen Angelegenheit fällt in einer Beratungssache eine mittlere 0,55 Gebühr an. Beispiel: Wenn der Gegenstandswert EUR 300 beträgt, kostet eine Beratung von durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad demnach EUR 26,95. Beträgt der Gegenstandswert EUR 17563, kostet eine Beratung von durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad EUR 423,50 (EUR 770 nach Tabelle x 0,55).

Eine erste Beratung in derselben Angelegenheit würde aber gegenüber einem Verbraucher nur EUR 190 kosten. Diese Höchstgrenze gilt natürlich auch bei der Erstberatung von Unternehmern, Selbständigen in einer privaten Angelegenheit (zum Beispiel Ehescheidung).

Das Erstberatungshonorar würde bei weiterer Tätigkeit in derselben Sache, welche über die bloße Beratung hinaus geht, auf die entstehenden Gebühren nach RVG angerechnet.

Gegenstandswert

Wie sich der Gegenstandswert bemisst, ist ebenfalls im RVG bzw. in den dort in Bezug genommenen Gesetzen geregelt. Soweit es um einen einmaligen Forderungsbetrag geht, ist dieser maßgebend. Wird also Schmerzensgeld von EUR 2000 gefordert, beträgt der Gegenstandswert EUR 2000. Anhand dieses Wertes werden dann nach Tabelle der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Gebühren bzw. das Beratungshonorar bestimmt.

Wie aber bestimmt sich der Gegenstandswert in Angelegenheiten, wo es nicht um bestimmte Geldbeträge geht? Hierzu gibt es diverse gesetzliche Einzelbestimmungen.

Bei der bloßen Ehescheidung z.B. bildet das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zuzüglich eines Betrages für den Versorgungsausgleich den Gegenstandswert, soweit keine Folgesachen einbezogen werden. Werden Folgesachen (z.B. Unterhalt) einbezogen, erhöht sich der Gegenstandswert entsprechend. Bei Unterhaltssachen bildet der Jahresbetrag des begehrten laufenden Unterhalts zuzüglich des rückständigen Unterhalts in der Regel den Gegenstandswert.

Geschäftsgebühr (außergerichtliche Tätigkeit)

Bei außergerichtlicher Vertretung, d.h. zum Beispiel Korrespondenz mit der Gegenseite, fällt eine sogenannte Geschäftsgebühr an. Hier gilt ebenfalls die Unterscheidung, dass sich die Gebühren einerseits nach Betragsrahmengebühren (Sozialrecht) und anderseits nach der Höhe des Gegenstandswertes bemessen.

Die Beratungsgebühr wird auf die Geschäftsgebühr angerechnet.

Richtet sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert, beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5 (Multiplikator für die Werte der Tabelle), wiederum nach Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit. Die Geschäftsgebühr entsteht in einer Angelegenheit nur einmal, das heißt auch bei umfangreicher und langwieriger Korrespondenz. Es kann sich dann nur der „Multiplikator“ in dem angegebenen Rahmen erhöhen. Eine durchschnittliche Angelegenheit wird mit 1,3 Gebühr berechnet.

Wird außergerichtlich ein Vergleich geschlossen, entsteht eine sogenannte Einigungsgebühr zusätzlich.

Im Sozialrecht beträgt die Geschäftsgebühr zwischen EUR 60 und EUR 768. Auch das Widerspruchsverfahren wird mit einer Geschäftsgebühr abgerechnet.

Prozessvertretung

Für eine Prozessvertretung fallen nach dem jeweiligen Gegenstandswert 2,5 bis 3,5 Gebühren in der I. Instanz an. Hinzu kommen die Gerichtskosten, welche der Kläger grundsätzlich vorab bei Gericht einzuzahlen hat.

Wird der Prozess „gewonnen“, werden die Kosten dem Prozessgegner auferlegt. Kostenschuldner gegenüber dem Rechtsanwalt bleibt jedoch dessen Auftraggeber. Dieser kann jedoch (über seinen Anwalt) die Kosten bei Gericht festsetzen lassen und vom Prozessgegner erstattet verlangen.

Im Sozialrecht beträgt der Gebührenrahmen der I. Instanz EUR 60 bis EUR 660.

Die Einzelheiten des RVG können hier nicht dargelegt werden, da die verschiedensten Konstellationen in Betracht kommen. Das Kostenrisiko in einer Angelegenheit kann bei der Erstberatung ausführlich besprochen werden.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Rechtssuchende mit geringem Einkommen, welche nicht in der Lage sind, die Kosten einer Beratung oder außergerichtlichen Vertretung durch einen Anwalt aus eigenen Mitteln zu tragen, können bei dem Amtsgericht ihres Wohnsitzes Beratungshilfe beantragen. Dafür ist bei dem Gericht ein Formular auszufüllen, worin die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben und zu belegen sind und außerdem anzugeben ist, für welche Angelegenheit Beratungshilfe beantragt wird.

Wird Beratungshilfe gewährt, wird dem Antragsteller ein Beratungshilfe- oder Berechtigungsschein sogleich ausgehändigt. Mit diesem Schein kann der Ratsuchende dann einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen. Ihn kostet die Beratung dann nur eine Selbstbeteiligung von EUR 15. Insbesondere Personen, welche bereits Sozialleistungen beziehen, erfüllen in der Regel die Anspruchsvoraussetzungen für Beratungshilfe.

Beratungshilfe erhält nur, wer nach dem Gesetz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde, das heißt nur Personen mit sehr geringem Einkommen.

Für einen Prozess kann bei geringem Einkommen Prozesskostenhilfe bei dem Gericht, bei dem der Prozess geführt wird, beantragt werden. Bei anwaltlicher Vertretung erfolgt die Antragstellung über den prozessführenden Anwalt. Dieser wird bereits in dem Beratungsgespräch zur vorgesehenen Prozessführung über die Voraussetzungen und die Art und Weise der Gewährung von Prozesskostenhilfe aufklären.

In Familiensachen wird die Prozesskostenhilfe inzwischen als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.